• Es gibt unterschiedliche Recyclinganlagen, ortsfeste und mobile, die jedoch in jedem Fall bestimmten Anforderungen gerecht werden und zugelassen sein müssen.

  • Sie sind unterteilt in:

    · Recyclinganlagen vom Typ A: mit modernen Anlagen, für große Ballungsgebiete;
    · Recyclinganlagen vom Typ B: Peripherieanlagen, mit beschränkter Anlagentechnik, für ein ländliches Einzugsgebiet;
    · Recyclinganlagen vom Typ C: Anlage für Asphalt, mit spezieller Ausrüstung für Fräsgut und das Recyceln von Asphalt.
    · Mobile Anlagen: Sie können unter Einhaltung der Lärmgrenzwerte und der Verwendungsgrenzen zur Verarbeitung von auf der Baustelle erzeugten Baurestmassen für das Endprodukt eingesetzt werden (vorzugsweise auf der Baustelle selbst).

  • Die Mindestanforderungen, die die Anlage erfüllen muss, betreffen die Annahmesysteme (z. B. definierte Arten von verwertbaren Abfällen, Vorhandensein einer automatischen Verwiegung usw.), die Lagerung (z. B. überdachte Lagerbereiche) und die Anlagentechnik (z. B. mechanische Vorsortierung, Zerkleinerung, mehrstufige Siebung usw.).

  • Jede Recyclinganlage darf nur bestimmte Abfallarten entgegennehmen/behandeln.

  • Die Verantwortung für die Überprüfung, ob die Anlage eine bestimmte Abfallart tatsächlich entgegennehmen kann, liegt beim Abfallerzeuger.

  • Es gibt bestimmte Abfallarten, die nicht in Recyclinganlagen eingebracht werden dürfen, sondern direkt auf der Baustelle getrennt und nach bestimmten Vorschriften entsorgt werden müssen, dazu gehören zum Beispiel:

    · asbesthaltige Baurestmassen;
    · Straßenkehricht (mit Ausnahme von Winterstreugut, das nach Einholen der Ermächtigung der Anlage eingebracht
    werden darf);
    · mineralische Anteile von Deponierückbauten;
    · mineralische Dämmstoffe oder Mineralfaserabfälle (z. B. Steinwolle);
    · mit Öl oder Erde verunreinigter Boden oder Erde aus Sanierungen.

  • Bei Einbringen des Abfalls in die Anlage wird dieser vom zuständigen Personal gewogen und kontrolliert, um die Übereinstimmung mit der zugewiesenen EAK-Kennziffer und das mögliche Vorhandensein von kritischen Faktoren zu überprüfen.
    Bei Verdacht auf Verunreinigung wird eine Probe entnommen und chemisch analysiert.
    Sollte die Analyse tatsächlich eine Verunreinigung des Materials bestätigen, darf es nicht in der Anlage behandelt werden und muss in Erwartung der vom Einbringer zu tragenden Charakterisierungen entfernt oder zwischengelagert werden.

  • Sofern keine besonderen Situationen festgestellt werden, werden die Bau- und Abbruchmaterialien nach ihren Einsatzmöglichkeiten in verschiedene Annahmekategorien eingeteilt (siehe Tabelle 1) und getrennten Lagerorten zugewiesen.

  • Je nach Abfallart können vorsortierte Materialien auf einer kompakten oder überdachten Fläche (oder in einem Bereich mit Sickerwasserauffangsystem) gelagert werden.

  • Bei Inertabfällen besteht die Verwertungsaktivität in der Regel aus einer Reihe von mechanischen Sieb- und/oder Zerkleinerungsphasen, um bestimmte Arten von recycelten Zuschlagstoffen zu erhalten.

  • Es können folgende Arten von recycelten Zuschlagstoffen gewonnen werden:

    · RA recyceltes Asphaltgranulat;
    · RB recyceltes Betongranulat;
    · RM recyceltes Mischgranulat;

  • Obige Fraktionen können gemischt werden, um die geotechnischen Eigenschaften der Materialien zu optimieren, aber NIE, um darin enthaltene Schadstoffe zu diluieren.

  • Jedenfalls müssen die Sekundärrohstoffe hinsichtlich ihrer Gebrauchseigenschaften und ihrer Lebensdauer das gleiche Qualitätsniveau wie die natürlichen Rohstoffe erreichen.

  • In diesem Zusammenhang ist vor dem Verkauf des Recyclingbaustoffes seine Umweltverträglichkeit nachzuweisen. In unserem Fall werden repräsentative Proben aus den Haufen (max. 5.000 t oder 3.600 m³) der verschiedenen, vorab gesiebten Fraktionen entnommen, die mit CO2-gesättigtem Wasser Auslaugungstests unterzogen werden (Verfahren gemäß Anhang 1 des Beschlusses des Interministeriellen Ausschusses vom 27. Juli 1984, Buchstabe b). Die Häufigkeit der Kontrollen ist in den Verordnungen festgelegt.

  • Jede Art von recyceltem Zuschlagstoff weist bestimmte Qualitäts- und Leistungsmerkmale auf und muss je nach Verwendungszweck und Einsatzort gewählt werden.

  • Je nach den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen des Zuschlagstoffes selbst und des Einsatzortes (Tabelle 2) gibt es Einschränkungen bei der Verwendung.

  • Mit mobilen Anlagen erzeugte Zuschlagstoffe sind in der Regel von geringerer Qualität und eingeschränkter einsetzbar als jene mit einer ortsfesten Anlage erzeugten.

  • Der Betreiber der Recyclinganlage ist verpflichtet, den Nutzer über die richtige Verwendung und etwaige Verwendungseinschränkungen (z. B. Verbot der Verwendung in Wasserschutzgebieten und in Naturparks, Biotopen und Naturdenkmälern) hinzuweisen.