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ABBRUCH
Vor dem geplanten Abriss ist der
Standort
auf
gefährliche Abfälle
(z. B. Steinwolle, Asbest) oder besonders sorgfältig zu behandelnde Abfälle (z. B. Heizöltanks, Elektro-/Elektronikgeräte) zu
untersuchen.
Für einige Abfallarten (z. B. Asbest, Zisternenbeseitigung usw.) gibt es
spezielle Verfahren,
die vor Beginn des Abbruchs abgeschlossen sein müssen; die Unterstützung durch Berater und/oder Techniker der Landesagentur für Umwelt kann sinnvoll sein.
Man erinnert zum Beispiel daran, dass es gemäß Art. 248 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81 vom 9. April 2008 in der jeweils gültigen Fassung (Einheitstext in Sachen Arbeitssicherheit) erforderlich ist, spezifische Unterlagen über die
stattgefundene Beurteilung des Vorhandenseins von Asbest
einzuholen.
Darüber hinaus ist bei größeren Abbrucharbeiten, d. h. bei über 2.500 m³ Volumen hohl für voll, erforderlich, einen Entsorgungsplan zu erstellen, der im Zuge des Verfahrens zur Erlangung der Baubewilligung genehmigt werden wird.
Ein
selektiver Rückbau
ist nicht nur aus ökologischer Sicht vorzuziehen, sondern ermöglicht auch Betriebskosteneinsparungen. Tatsächlich fallen bei unsortiertem oder stark verunreinigtem Abfall höhere Kosten für die Verwertung/Entsorgung an.
Es ist daher schon direkt am Produktionsstandort eine erste Sortierung der Abbruchmaterialien in Gruppen von homogenen
Materialien zu organisieren,
wozu zumindest für Inertabfälle, Holz, Metalle und Verpackungsmaterialien jeweils eigene Container vorgesehen werden müssen.
Gefährliche Abfälle und chemisch kontaminiertes Material (z. B. Erdreich, in dem ein undichter Behälter eingesetzt war) müssen hingegen getrennt entnommen und entsorgt werden.
Bei Verdacht auf Verunreinigung (z. B. eine ölbelastete Betonplatte) könnten vor dem Abbruch
Analysen notwendig
sein, um zu prüfen, wie mit dem Abfall umzugehen ist und ob er in eine Recyclinganlage eingebracht werden kann.
Auch bei
Brandschut
t ist vor seiner Einbringung in eine Anlage eine Analyse erforderlich, um festzustellen, ob er chemisch kontaminiert ist.
Sollte das Projekt Aushübe und das Management von
Brachflächen
vorsehen, so wird das dabei anfallende Material in der Regel nicht als Abfall behandelt und an Recyclingzentren weitergeleitet, sondern kann gegebenenfalls als Füllstoff am selben Ort, an dem es ausgehoben wurde, oder anderweitig verwendet werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass
NICHT alle Abfallarten in Recyclinganlagen eingebracht werden dürfen,
sondern direkt auf der Baustelle getrennt und nach bestimmten Vorschriften entsorgt werden müssen, dazu gehören zum Beispiel:
· asbesthaltige Baurestmassen;
· Straßenkehricht (mit Ausnahme von Winterstreugut, das nach Einholen der Ermächtigung der Anlage eingebracht werden darf);
· mineralische Anteile von Deponierückbauten;
· mineralische Dämmstoffe oder Mineralfaserabfälle (z. B. Steinwolle);
· ölverseuchtes Erdreich und Erdreich aus Sanierungen.
BAU
Die Verwendung von recycelten Zuschlagstoffen kann als Teil der Bautätigkeit in Betracht gezogen werden. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Einsatz von recycelten Zuschlagstoffen
eingeschränkt
ist und von Folgendem abhängt:
· den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen des Materials
(siehe Tabelle 2);
· dem Ort, an dem sie genutzt werden sollen (z. B. Wasserschutzzonen, Naturparks, Biotope, in der Nähe von Naturdenkmälern usw.);
So ist z. B. die Verwendung von recycelten Baustoffen in folgenden Fällen
verboten:
· in Trinkwasserschutzgebieten;
· in der Nähe von Grundwasserleitern bis zu 1 m über dem Grundwasserhöchststand;
· im Randstreifen von 5 m neben Oberflächengewässern;
· im Abstand von 100 m von Trinkwasser-Tiefbrunnen (bzw. 200 m im Falle von tiefer gelegenen Quellen);
· in im Bauleitplan ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten;
· in Feuchtgebieten und in zu entwässernden Wiesen und Flächen.
Es liegt in der Verantwortung des Planers zu prüfen, ob ein Standort für die Verwendung von Recyclingmaterial geeignet ist.
Um auf die geeignetsten technischen Eigenschaften zu kommen, können auch Mischungen aus zertifizierten Produkten verwendet werden.
Wir verweisen auf die „Richtlinien zu Qualität und Gebrauch von Recyclingbaustoffen“, die mit Beschluss Nr. 398 der Landesregierung vom 11.04.2017 herausgegeben wurden.
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