• Der Transport von Abfällen unterliegt besonderen Vorschriften.

  • Personen, die beruflich Transporttätigkeiten ausüben, müssen ausdrücklich zugelassen sein und vor allem im Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe eingetragen sein (für den Abfalltransport reicht eine Eintragung im Nationalen Register der Güterkraftverkehrsunternehmen nicht aus).

  • Im Besonderen gibt es diverse Kategorien, in die man sich für den Abfalltransport eintragen muss; die wichtigsten sind:

    · Kategorie 1: Sammlung und Transport von Siedlungsabfällen;
    · Kategorie 2 bis: Ersterzeuger von ungefährlichen Abfällen (oder gefährlichen Abfällen, jedoch in Mengen von weniger als 30 kg/Tag oder 30 l/Tag), die ihre eigenen Abfälle sammeln und transportieren;
    · Kategorie 4: Einsammeln und Transport von ungefährlichen Sonderabfällen;
    · Kategorie 5: Einsammeln und Transport von gefährlichen Sonderabfällen.

    Die Kategorie 1 ist je nach der bedienten Gesamtbevölkerung in 6 Klassen unterteilt, während die 6 Klassen der Kategorien 4 und 5 von der jährlich verwalteten Abfallmenge abhängen.

  • Für die Eintragung in das Nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe sind je nach Kategorie/Klasse spezifische Anforderungen festgelegt (z. B. Anzahl der Mitarbeiter, Verfügbarkeit der Fahrzeuge usw.), und es ist erforderlich, die EAK-Kennziffern der zu transportierenden Abfälle anzugeben.

  • Nicht alle Personen, die in derselben Kategorie/Klasse registriert sind, können denselben Abfall transportieren. Die Verantwortung für die Überprüfung, ob der Transporteur tatsächlich befugt ist, eine bestimmte Abfallart zu transportieren, liegt sowohl beim Abfallerzeuger als auch beim Transporteur selbst, der keine Abfälle übernehmen darf, zu deren Beförderung er nicht befugt ist.

  • Während des Transports müssen die Abfälle in der Regel von einem entsprechenden Identifizierungsdokument mit der Bezeichnung Abfallidentifizierungsformular (AIF) begleitet werden; hiervon ausgenommen sind Erzeuger von ungefährlichen Abfällen, die diese gelegentlich und sporadisch (nicht öfter als vier Mal im Jahr) in Mengen von weniger als 30 kg (oder 30 l) pro Tag und auf jeden Fall weniger als 100 kg (oder 100 l) pro Jahr befördern.

  • Für Privatpersonen: eine Privatperson kann selbst produzierte Abfälle immer und ohne Mengenbeschränkung transportieren. Zu beachten sind jedoch die Regeln der Straßenverkehrsordnung.