ABBRUCH

  • Beim Abbruch eines Bauwerks fallen verschiedene Materialien an (z. B. Holz, Metalle, Glas, Beton, Asphalt usw.), die bei getrennter Verwaltung (selektiver Abbruch oder selektiver Rückbau) wiederverwertet werden können.

  • Die Stofftrennung ist nicht nur aus ökologischer Sicht sinnvoll, sondern ermöglicht auch Betriebskosteneinsparungen. Tatsächlich fallen bei unsortiertem oder stark verunreinigtem Abfall höhere Kosten für die Verwertung/Entsorgung an.

  • Nicht trennbare Verbundwerkstoffe (Bauprodukte aus einer Kombination von mineralischen/nichtmineralischen Produkten, die unterschiedliche Aufgaben erfüllen, wie z. B. mit Dämmstoffen integrierte Bauteile - mit Steinwolle gefüllte Ziegel, mit Mineralwolle gefüllte Betonsteine usw.) sind schwer wiederzuverwerten, weshalb die Kosten für ihre Handhabung sehr hoch sein können.

  • An einer Abbruchstätte können sich auch gefährliche Abfälle (z. B. Steinwolle, Asbest) oder andere Abfälle befinden, die mit besonderer Sorgfalt gehandhabt werden müssen (z. B. Heizöltanks, Elektro-/Elektronikgeräte).

  • Für einige Abfallarten (z. B. Asbest, Tankbeseitigung usw.) gibt es spezielle Verwaltungsverfahren, die bestimmte Zeiten in Anspruch nehmen und deshalb zu Verzögerungen der Bautätigkeit führen können, weshalb es notwendig ist, diese vorab zu berücksichtigen, eventuell mit Unterstützung von Beratern und Technikern der Landesagentur für Umwelt.

  • Vor Beginn der Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten, in deren Verlauf das zu verwertende Material anfällt, ist es beispielsweise erforderlich, spezifische Unterlagen einzuholen, wie die gemäß Art. 248 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81 vom 9. April 2008 in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebene Feststellung des Vorhandenseins von Asbest. (Einheitstext in Sachen Arbeitssicherheit).

  • Bei Verdacht auf Verunreinigung (z. B. ölbelastete Betonplatte) könnten vor dem Abbruch Analysen notwendig sein, um zu prüfen, wie mit dem Abfall umzugehen ist und ob er einer Recyclinganlage zugeführt werden kann.

  • Auch bei Brandschutt ist vor seiner Einbringung in eine Anlage eine Analyse erforderlich, um festzustellen, ob er chemisch kontaminiert ist.

  • Sollte das Projekt Aushübe und das Management von Brachflächen vorsehen, so wird das dabei anfallende Material in der Regel nicht als Abfall behandelt und an Recyclingzentren weitergeleitet, sondern kann gegebenenfalls als Füllstoff am selben Ort, an dem es ausgehoben wurde, oder anderweitig verwendet werden.

  • Für einen korrekten selektiven Rückbau ist es auch im Hinblick auf eine Kostenreduzierung der Verwertung/Entsorgung sinnvoll, einen Entsorgungsplan zu erstellen, in dem die anfallenden Abfallarten, die Mengen, die Art der Zwischenlagerung, der Transport von der Baustelle (LKW, Mulden/Container) und die Möglichkeiten der Verwertung/Entsorgung berücksichtigt werden.  Dieser Entsorgungsplan ist bei größeren Abbrucharbeiten, d. h. über 2.500 m³ Volumen hohl für voll, zwingend vorgeschrieben; der Abbau ist in der Abbaugenehmigung oder in der Baugenehmigung festzulegen.

  • Es gibt bestimmte Abfallarten, die nicht in Recyclinganlagen eingebracht werden dürfen, sondern direkt auf der Baustelle getrennt und nach bestimmten Vorschriften entsorgt werden müssen, dazu gehören zum Beispiel:
    · asbesthaltige Baurestmassen;
    · Straßenkehricht (mit Ausnahme von Winterstreugut, das nach Einholen der Ermächtigung der Anlage eingebracht werden darf);
    · mineralische Anteile von Deponierückbauten;
    · mineralische Dämmstoffe oder Mineralfaserabfälle (z. B. Steinwolle);
    · ölverseuchtes Erdreich und Erdreich aus Sanierungen.


    BAU

     
  • Der Einsatz von recycelten Zuschlagstoffen ist begrenzt und hängt von Folgendem ab:

    · den Leistungs- und Qualitätsmerkmalen des Materials (siehe Tabelle 2);
    · dem Ort, an dem sie genutzt werden sollen (z. B. Wasserschutzzonen, Naturparks, Biotope, in der Nähe von Naturdenkmälern usw.);

  •  Darüber hinaus ist die Verwendung von recycelten Baustoffen in folgenden Fällen verboten:
    · in Trinkwasserschutzgebieten;
    · in der Nähe von Grundwasserleitern bis zu 1 m über dem Grundwasserhöchststand;
    · im Randstreifen von 5 m neben Oberflächengewässern;
    · im Abstand von 100 m von Trinkwasser-Tiefbrunnen bzw. 200 m im Falle von tiefer gelegenen Quellen);
    · in im Bauleitplan ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten;
    · in Feuchtgebieten und in zu entwässernden Wiesen und Flächen;

  •  Es liegt in der Verantwortung des Planers zu prüfen, ob ein Standort für die Verwendung von Recyclingmaterial geeignet ist.
  •  Um auf die geeignetsten technischen Eigenschaften zu kommen, können auch Mischungen aus zertifizierten Produkten verwendet werden.

  • Wir verweisen auf die „Leitlinien über die Qualität und Verwendung von Recyclingmaterial“, die mit Beschluss Nr. 398 der Landesregierung vom 11.04.2017 herausgegeben wurden.